Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung
DPMAVwKostV§ 6 Fälligkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BPatG, 29.01.2026 – 26 W (pat) 11/25
- BPatG, 11.08.2005 – 10 W (pat) 704/03
- BPatG, 06.04.2006 – 10 W (pat) 2/05Zitiert von 3
- BPatG, 23.08.2005 – 10 W (pat) 25/02Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/6#abs-1 (1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/6#abs-2 (2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.