Gesetze / DPMA-Verwaltungskostenverordnung

DPMAVwKostV

§ 6 Fälligkeit

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/6#abs-1 (1) Gebühren werden mit dem Eingang des Antrags auf Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung fällig, Auslagen sofort nach ihrer Entstehung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAVwKostV%202006/6#abs-2 (2) Die Erstattungsgebühr (Nummer 301 500 des Kostenverzeichnisses) wird fällig, wenn das Deutsche Patent- und Markenamt feststellt, dass ein Rechtsgrund zur Zahlung nicht vorliegt.

§ 5 § 7